Satzung des Vereins "Laue, Land und Leute" e.V

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Laue, Land und Leute" e.V.
  2. Er hat den Sitz in der Stadt Delitzsch, Ortsteil Laue.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Er erlangt seine Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Eilenburg.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Übereinstimmung mit dem Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Er ist der Zusammenschluss von Förderern, die das dörfliche Leben in dem Ortsteil Laue fördern. Er unterstützt alle Bereiche des dörflichen Zusammenlebens.
  3. Der Verein versteht sich als überparteiliche und überkonfessionelle Vereinigung und verfolgt eindeutig Ziele der Bildung und des Humanismus.
  4. Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
    1. den dörflichen Zusammenhalt durch die Organisation von kulturellen Höhepunkten zu pflegen und zu stärken;
    2. dörfliche Traditionen und Feste zu beleben sowie Höhepunke des Dorfes, der Gemeinde bzw. der Kirche zu unterstützen;
    3. die örtlichen, baulichen sowie landschaftlichen Gegebenheiten zu erhalten, zu pflegen und weiter zu entwickeln;
    4. die offene Kinder- und Jugendarbeit zu unterstützen;
    5. die Geschichte von Laue zu erforschen und den Interessierten zu vermitteln.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um seine satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Delitzsch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Laue zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Jugend- und Ehrenmitglieder. Diese können natürliche und juristische Personen sein. Ordentliche Mitglieder sind rechtsfähige bzw. nicht rechtsfähige Vereine und Einzelpersonen, die gemäß der Zweckbestimmung tätig werden. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
  3. Für jugendliche Mitglieder des Vereins unter 18 Jahren besteht eine Jugendabteilung.
  4. Jugendliche müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen nach Auflösung durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zum Quartalsende, spätestens 14 Tage vorher, angezeigt wurde;
    2. mit Ausschluss durch den Verein,
      • wenn Mitglieder das Ansehen des Vereins geschädigt haben oder
      • trotz wiederholter Mahnungen ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind
    3. der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Er ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In Härtefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum Ende des 1. Quartals zu entrichten.
  4. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
    1. Mitgliedbeiträge,
    2. öffentliche Zuschüsse,
    3. Sammlungen, Spenden und Zuwendungen jeglicher Art.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Sofern sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
  2. Jugendmitglieder bis 16 Jahre besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.
  4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von ihm bestellten Organs, eines Abteilungsobmannes oder Schriftführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
  5. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
    1. den Verein in seinen kulturellen und fördernden Verpflichtungen zu unterstützen,
    2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen
    3. Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten,
    4. die Beiträge pünktlich zu zahlen,
    5. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 8 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen Mitgliedergruppen zusammen. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder (§6 Abs. 2) sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn aus dem Kreis der teilnehmenden Mitglieder zwei Beurkunder zu wählen, die das Protokoll ebenfalls zu unterschreiben haben.
  2. Stimmübertragungen auf einzelne Vertreter sind auf maximal 25 v. H. zu begrenzen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn wenigstens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich vom Vorstand unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingehen.
  6. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung, die ergänzt oder verändert werden kann, festgelegt.
  7. Zum Widerruf des Ausschlusses von Mitgliedern durch den Vorstand und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln Mehrheit beschlossen werden. Die Änderungsanträge müssen mit der Einladung zu der Versammlung allen Mitgliedern mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Kenntnis gebracht werden. Schriftliche Stimmabgaben bei begründeter Abwesenheit sind zulässig und vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorzulegen.
  8. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
    1. den Bericht des Vorstandes und des Kassenprüfers über das Geschäftsjahr entgegenzunehmen,
    2. Grundsatzbeschlüsse im Rahmen des Satzungszwecks (§ 2) zu fassen,
    3. den Mitgliedsbeitrag festzusetzen und den Rechenschaftsbericht sowie die Rechnungslegung entgegenzunehmen,
    4. über die Entlastung des Vorstandes und des/der Kassierer zu befinden,
    5. Ehrenmitglieder zu ernennen,
    6. über sonstige Anträge und Angelegenheiten zu beschließen,
    7. den Vorstand (§§ 8, 10) sowie zwei Kassenprüfer zu wählen.

§ 10 Vorstand

  1. Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus:
    1. 2 gleichrangigen Vorsitzenden
    2. 2 Beisitzern
    3. 1 Schatzmeister
    4. 1 Schriftführer
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die zwei Vorsitzenden. In den Vorstand können bis zu drei Beisitzer gewählt werden. Im Rechtsverkehr wird der Verein durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen, prüfen nach Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie erstatten darüber Bericht an den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Sie können unabhängig von der Jahresprüfung unangekündigte Zwischenprüfungen vornehmen.
  2. Die Rechnungsprüfer und deren Vertreter werden auf jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
  2. Die Änderung des Vereinszwecks und der Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.
  3. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
  4. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder dem Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Siehe § 3 Abs. 5

§ 14 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde am 9. Mai 2001 einstimmig beschlossen. Sie tritt am Tage des Eintrages in das Vereinsregister in Kraft

Unser Vereinsvorstand

1. Vorsitzende: Inge Werner
2. Vorsitzende: Gisela Hesse
1. Beisitzer: Michael Süpple
2. Beisitzer: Sigrid Polter
Schriftführer: Ilka Harnisch
Schatzmeister: Martina Schneider

Antrag auf Mitgliedschaft

Haben Sie Interesse bei uns Mitglied zu werden?
Dann richten Sie einen formlosen Antrag an:

Verein "Laue, Land und Leute e.V."
Dorfring 25
04509 Laue

Unser Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit 10 €.

Bankverbindung

Laue, Land und Leute e.V.
Kreissparkasse Delitzsch-Eilenburg
Konto-Nr: 2 280 031 615
Bankleitzahl: 860 550 02